Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.04.1999

Außerkrafttretensdatum

25.02.2004

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsklassen

Paragraph 8, (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.

  1. Absatz 2,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2 darf nur die in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereiche und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2.
  2. Absatz 3,Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2 besonders bezeichneten Frequenzbereich (430-440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159632

Alte Dokumentnummer

N9199958510L

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