Amateurfunkverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
Paragraph 8
23.04.1999
25.02.2004
Bewilligungsklassen
Paragraph 8, (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2 bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 1.