Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkverordnung § 10

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 390/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Belegte Bandbreiten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
  2. Absatz 2,Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

Frequenzbereich

Belegte Bandbreite

für alle Betriebsarten außer Fernsehen

Belegte Bandbreite für Fernsehen und digitale Übertragungstechniken unterschiedlicher Inhalte

 

 

 

Bis

1,5 MHz

Gemäß Absatz 3

Nicht anwendbar (Fernsehen nicht zulässig)

 

1,5 bis 30 MHz

7 kHz

 

7 kHz (nur in Frequenzbereichen über 2 MHz zulässig)

 

30 bis 300 MHz

40 kHz

 

40 kHz

 

300 bis 3 000 MHz

1 000 kHz

 

9 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder phasenmodulierte Aussendungen (nur in Frequenzbereichen über 440 MHz zulässig)

 

über 3 000 MHz

10 000 kHz

 

10 000 kHz für amplitudenmodulierte Aussendungen;

 

20 000 kHz für frequenz- oder

 

phasenmodulierte Aussendungen

  1. Absatz 3,Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102471

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