Bundesrecht konsolidiert

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Amateurfunkverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.02.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Belegte Bandbreiten

Paragraph 10, (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

  1. Absatz 2,Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

                            bis     1,5 MHz gemäß Abs. 3

                       1,5  bis    30   MHz       7 kHz

                      30    bis   300   MHz      40 kHz

                     300    bis 3 000   MHz   1 000 kHz

                           über 3 000   MHz  10 000 kHz

  1. Absatz 3,Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 4,Bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen beträgt die belegte Bandbreite
    1. Litera a
      auf Frequenzen unter 300 MHz maximal 3 kHz in der Sendeart J3F,
    2. Litera b
      auf Frequenzen zwischen 300 und 3 000 MHz maximal 9 000 kHz,
    3. Litera c
      bei Relaisbetrieb im Frequenzbereich 430-439,1 MHz maximal 6 250 kHz.
  3. Absatz 5,Bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen über 440 MHz beträgt die belegte Bandbreite maximal:

18 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen unter 2 GHz

20 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen über 2 GHz

bezogen auf den unmodulierten Bildträger.

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40028348

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