Belegte Bandbreiten
§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.Paragraph 10, (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2)Absatz 2,Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
Belegte
Frequenzbereich Bandbreite Belegte Bandbreite für
für alle Fernsehen
Betriebsarten
außer
Fernsehen
Bis 1,5 MHz Gemäß Absatz 3 Nicht anwendbar (Fernsehen
nicht zulässig)
1,5 bis 30 MHz 7 kHz 7 kHz (nur in
Frequenzbereichen über 2 MHz
zulässig)
30 bis 300 MHz 40 kHz 40 kHz
300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz 9 000 kHz für
amplitudenmodulierte
Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen
(nur in Frequenzbereichen über
440 MHz zulässig)
über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für
amplitudenmodulierte
Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen
(3)Absatz 3,Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2003,)