Bundesrecht konsolidiert

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Blutspenderverordnung § 1

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 188/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

Paragraph eins,

Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. Ziffer 3
    schriftliche Zustimmung zur Gewinnung,
  4. Ziffer 4
    Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40065548

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