Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Text

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

Paragraph eins,

Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. Ziffer 3
    schriftliche Zustimmung zur Gewinnung,
  4. Ziffer 4
    Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.