Bundesrecht konsolidiert

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Blutspenderverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.03.1999

Außerkrafttretensdatum

22.06.2005

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

Paragraph eins, Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. Ziffer 3
    schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR12143381

Alte Dokumentnummer

N8199957719L

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