Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.03.1999

Außerkrafttretensdatum

22.06.2005

Text

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

Paragraph eins, Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. Ziffer 3
    schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.