Bundesrecht konsolidiert

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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

13.03.1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begutachtungsformblatt

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, Lof, Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann auch ein Begutachtungsformblatt gemäß Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Absatz 3,) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
  2. Absatz 2,Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ermächtigte Stellen müssen ab 1. Juli 1999 sicherstellen, daß die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und daß die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR12158729

Alte Dokumentnummer

N9199811585U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P5/NOR12158729

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