(1)Absatz eins,Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Absatz 3,) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.