Absatz eins,Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, Lof, Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann auch ein Begutachtungsformblatt gemäß Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Absatz 3,) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.