Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.04.2001
Außerkrafttretensdatum
08.07.2008
Abkürzung
PBStV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4.Paragraph 4,
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40017961