Bundesrecht konsolidiert

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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2001

Außerkrafttretensdatum

08.07.2008

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einrichtungen für die Begutachtung

Paragraph 4,

Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40017961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P4/NOR40017961

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