Bundesrecht konsolidiert

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Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung § 4

Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBStV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einrichtungen für die Begutachtung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZiviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).
  2. Absatz 2Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10012794

Dokumentnummer

NOR40200980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/78/P4/NOR40200980

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