Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.2001

Außerkrafttretensdatum

08.07.2008

Text

Einrichtungen für die Begutachtung

Paragraph 4,

Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.