Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2001,
Paragraph 4
25.04.2001
08.07.2008
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.