Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

13.11.2010

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Aktenführung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.

In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Antragsformular,
  2. Ziffer 2
    Versicherungsbestätigung,
  3. Ziffer 3
    die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),
  4. Ziffer 4
    Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),
  5. Ziffer 5
    Kopie des Nachweises gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,
  1. Absatz 2,Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist – sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil 1 oder Teil 2 der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, zum Akt zu nehmen.
  3. Absatz 4,Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.
  4. Absatz 5,Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.

Im RIS seit

18.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40122648

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