Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Aktenführung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Antragsformular,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsbestätigung,
    3. Ziffer 3
      die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.
    Bedient sich der Zulassungswerber eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen oder im Akt ein Vermerk über die ausgewiesene Vollmacht anzubringen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer befristeten Zulassung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, KFG 1967 sind die Interimsbescheinigung oder der positive Prüfbefund in Kopie zum Akt zu nehmen. Die erfolgte Zulassung ist auf dem Originaldokument zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kopie zum Akt zu nehmen. Die Originalbestätigung darf nicht mehr ausgefolgt werden.
  4. Absatz 4,Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muß jedenfalls bis zu fünf Jahren nach der Abmeldung des Fahrzeuges möglich sein.
  5. Absatz 5,Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist auf der Probefahrtbewilligung unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln zu vermerken und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR12159180

Alte Dokumentnummer

N9199856015L

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