(1)Absatz eins,Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
Versicherungsbestätigung,
die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c bis h KFG 1967, wobei eine Ablichtung ausreicht.
Bedient sich der Zulassungswerber eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen oder im Akt ein Vermerk über die ausgewiesene Vollmacht anzubringen.