(3)Absatz 3,Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel bzw. bei Ausfertigung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein ...) bezieht, ist auf der Originalbestätigung der Vermerk “Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx”, mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen.