Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.11.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZustV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
Schlagworte
Schaufenster
Im RIS seit
18.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR40122647