Zulassungsstellenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph 5
13.11.2010
ZustV
90/02 Kraftfahrrecht
Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
Schaufenster
12.10.2017
10012863
NOR40122647