Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.12.1998
Außerkrafttretensdatum
12.11.2010
Abkürzung
ZustV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird. Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR12159177
Alte Dokumentnummer
N9199856012L