Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zulassungsstellenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

12.11.2010

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,

Die Zulassungsstellen sind außen mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in diesem Feld auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel oder auf einer gelben Zusatztafel ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR12159177

Alte Dokumentnummer

N9199856012L

Navigation im Suchergebnis