Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassungsstellenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
31.12.1998
Außerkrafttretensdatum
24.05.2002
Abkürzung
ZustV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zulassungsstellenstempel
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 (Anm.: Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 Anmerkung, Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
(2)Absatz 2,Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
(3)Absatz 3,Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012863
Dokumentnummer
NOR12159182
Alte Dokumentnummer
N9199856017L