Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zulassungsstellenstempel

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 Anmerkung, Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
  3. Absatz 3,Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR12159182

Alte Dokumentnummer

N9199856017L

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