Bundesrecht konsolidiert

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Zulassungsstellenverordnung § 10

Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zulassungsstellenstempel

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Die Angabe des Namens der Versicherung auf dem Stempel ist nicht zwingend erforderlich. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
  3. Absatz 3,Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40030767

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