Kurztitel

Zulassungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Zulassungsstellenstempel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 Anmerkung, Zeichen der Anlage 2 nicht darstellbar) mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
  2. Absatz 2,Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
  3. Absatz 3,Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.