Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UBVO 1998
Index
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
Im RIS seit
28.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021
Gesetzesnummer
10010067
Dokumentnummer
NOR40208147