Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsberechtigungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.02.2004

Außerkrafttretensdatum

27.09.2018

Abkürzung

UBVO 1998

Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph eins,

Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40050150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/44/P1/NOR40050150

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