Universitätsberechtigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph eins
28.09.2018
UBVO 1998
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
08.02.2021
10010067
NOR40208147