Universitätsberechtigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2004,
römisch fünf
Paragraph eins
28.02.2004
27.09.2018
UBVO 1998
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
28.09.2018
10010067
NOR40050150