Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeiterkammer-Wahlordnung § 29

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 29,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40100742

Navigation im Suchergebnis