Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.08.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AKWO
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wählbarkeit
§ 29.Paragraph 29,
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR40100742