Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 29,

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR40100742