Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammer-Wahlordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

25.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählbarkeit

Paragraph 29, Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115036

Alte Dokumentnummer

N6199812659O

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