Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
25.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008
Abkürzung
AKWO
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wählbarkeit
§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag Paragraph 29, Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115036
Alte Dokumentnummer
N6199812659O