Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

25.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Text

Wählbarkeit

Paragraph 29, Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. Ziffer eins
    das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Ziffer 2
    in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. Ziffer 3
    abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.