Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
Text
Wählbarkeit
§ 29. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag Paragraph 29, Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters, von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.