Bundesrecht konsolidiert

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Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung § 2

Kurztitel

Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  3. Ziffer 3
    die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  4. Ziffer 4
    die Ausbildung an den Meisterklassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007998

Dokumentnummer

NOR40073273

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