Bundesrecht konsolidiert

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Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2, Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995, keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  3. Ziffer 3
    die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  4. Ziffer 4
    die Ausbildung an den Meisterklassen.

Gesetzesnummer

10007998

Dokumentnummer

NOR12090738

Alte Dokumentnummer

N5199853629L

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