Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2005,
Paragraph 2
31.12.2005
Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten: