Kurztitel

Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Text

Paragraph 2, Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  2. Ziffer 2
    die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995, keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  3. Ziffer 3
    die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  4. Ziffer 4
    die Ausbildung an den Meisterklassen.