Bundesrecht konsolidiert

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Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins, Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. Ziffer eins
    Die Notariatsprüfung,
  2. Ziffer 2
    die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  3. Ziffer 3
    die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
  4. Ziffer 4
    die Fachprüfung für Steuerberater,
  5. Ziffer 5
    die Rechtsanwaltsprüfung,
  6. Ziffer 6
    die Ziviltechnikerprüfung,
  7. Ziffer 7
    die Prüfung für den Apothekerberuf,
  8. Ziffer 8
    die Unternehmerprüfung,
  9. Ziffer 9
    die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
  10. Ziffer 10
    die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
  11. Ziffer 11
    die Richteramtsprüfung,
  12. Ziffer 12
    die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
  13. Ziffer 13
    die Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen,
  14. Ziffer 14
    die Abschlußprüfung an den Bauhandwerkerschulen,
  15. Ziffer 15
    die Abschlußprüfung an den Meisterschulen,
  16. Ziffer 16
    die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
  17. Ziffer 17
    die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
  18. Ziffer 18
    die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
  19. Ziffer 19
    die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
  20. Ziffer 20
    die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
  21. Ziffer 21
    die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
  22. Ziffer 22
    die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
  23. Ziffer 23
    die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.

Gesetzesnummer

10007998

Dokumentnummer

NOR12090737

Alte Dokumentnummer

N5199853628L

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