Bundesrecht konsolidiert

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Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung § 1

Kurztitel

Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins,

Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. Ziffer eins
    Die Notariatsprüfung,
  2. Ziffer 2
    die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  3. Ziffer 3
    die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
  4. Ziffer 4
    die Fachprüfung für Steuerberater,
  5. Ziffer 5
    die Rechtsanwaltsprüfung,
  6. Ziffer 6
    die Ziviltechnikerprüfung,
  7. Ziffer 7
    die Prüfung für den Apothekerberuf,
  8. Ziffer 8
    die Unternehmerprüfung,
  9. Ziffer 9
    die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
  10. Ziffer 10
    die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
  11. Ziffer 11
    die Richteramtsprüfung,
  12. Ziffer 12
    die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
  13. Ziffer 13
    die Abschlußprüfung an den Meisterschulen,
  14. Ziffer 14
    die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
  15. Ziffer 15
    die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
  16. Ziffer 16
    die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
  17. Ziffer 17
    die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
  18. Ziffer 18
    die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
  19. Ziffer 19
    die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
  20. Ziffer 20
    die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
  21. Ziffer 21
    die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007998

Dokumentnummer

NOR40073272

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