(3)Absatz 3,Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.