Bundesrecht konsolidiert

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Sondereinheiten-Verordnung § 8

Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
  3. Absatz 3,Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40027991

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