Bundesrecht konsolidiert

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Sondereinheiten-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

  1. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
  2. Absatz 3,Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR12066589

Alte Dokumentnummer

N4199811130O

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