(3)Absatz 3,Sondereinheiten nach § 1 Z 1 bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß § 6 Z 1 - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.