Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
  3. Absatz 3,Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40027991