Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
Sondereinheiten-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,
Paragraph 8
01.07.1998
31.12.2001
Paragraph 8, (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.