Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 8, (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

  1. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
  2. Absatz 3,Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 können eine Amtshandlung - ausgenommen eine Überwachung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, - jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.