Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sondereinheiten-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 6,

Der SEO obliegt

  1. Ziffer eins
    die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 StPO oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;
  2. Ziffer 2
    die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
  3. Ziffer 3
    die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40027988

Navigation im Suchergebnis