Bundesrecht konsolidiert

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Sondereinheiten-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 6, Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

  1. Ziffer eins
    die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
  2. Ziffer 2
    die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

Schlagworte

Bildübertragung, Bildaufnahme

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR12066587

Alte Dokumentnummer

N4199811128O

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