Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit Paragraph 6, Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.
Schlagworte
Bildübertragung, Bildaufnahme
Gesetzesnummer
10006061
Dokumentnummer
NOR12066587
Alte Dokumentnummer
N4199811128O