die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 StPO oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;