Bundesrecht konsolidiert

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Sondereinheiten-Verordnung § 5

Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 485/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 5,

Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig

  1. Ziffer eins
    gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
  2. Ziffer 2
    den vorbeugenden Schutz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40037932

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