Bundesrecht konsolidiert

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Sondereinheiten-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 5, Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig

  1. Ziffer eins
    gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
  2. Ziffer 2
    den vorbeugenden Schutz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR12066586

Alte Dokumentnummer

N4199811127O

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