Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 485/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2002,
Text
§ 5.Paragraph 5,
Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig
gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;den vorbeugenden Schutz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben.