Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 107/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.03.1998

Außerkrafttretensdatum

26.02.2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 3,

Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG – zur Einbeziehung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR12115251

Alte Dokumentnummer

N6199813258I

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