Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 3
28.03.1998
26.02.2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG – zur Einbeziehung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.
02.03.2020
10009107
NOR12115251
N6199813258I